14.12.2024 Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 18.12.2025 vom 14.12.2024 (aktuelle Seite) vom 20.03.2022 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.02.2022 Fassung Gültig ab 14.12.2024 Gültig bis 17.12.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- März 2022 (GV. NRW. S. 286); geändert durch Verordnung vom
- November 2024 ( GV. NRW. S. 926 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) Vom
- Februar 2022 Auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), der durch Gesetz vom
- März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 15 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung ist der bestandskräftige Bescheid, der durch das für Gesundheit zuständige Ministerium gegenüber dem förderfähigen Krankenhaus über die Gewährung pauschaler Fördermittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie über die Gewährung einer Baupauschale für das Jahr 2021 erlassen wurde.
(2)Das für Gesundheit zuständige Ministerium ermittelt, wie viel Prozent das förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach Absatz 1 zugesprochen wurde. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.
(3)Im Falle des Verlustes der Förderfähigkeit eines Krankenhauses wird der frei werdende Betrag des für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatzes auf die übrigen förderberechtigten Krankenhäuser entsprechend des Verhältnisses der ihnen jeweils bewilligten Pauschalbeträge aus dem betreffenden Förderjahr verteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge inFällen der Zusammenlegung und des Trägerwechsels Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Bemessungsgrundlage für ein förderfähiges Krankenhaus, das durch die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Krankenhäuser entstanden ist, sind die bestandskräftigen Bescheide gemäß § 1 Absatz 1, die gegenüber allen an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäusern ergangen sind. Die Höhe der jährlichen Pauschalbeträge bestimmt sich durch die Summe der nach § 1 Absatz 2 ermittelten Beträge aller an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäuser.
(2)Im Falle eines Trägerwechsels eines förderfähigen Krankenhauses ist die Bemessungsgrundlage für die jährliche Pauschalförderung der Bescheid nach § 1 Absatz 1, der gegenüber dem bisherigen Träger ergangen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zahlungsmodalitäten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Baupauschale gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird jährlich zum 1. Juli des Förderjahres ausgezahlt.
(2)Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals des Förderjahres ausgezahlt.
(3)Die Nachverteilung von Mitteln gemäß § 1 Absatz 3 erfolgt jeweils im letzten Quartal eines Förderjahres.
(4)Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. November 2024 ( GV. NRW. S. 926 ), in Kraft getreten am 14. Dezember 2024.
(1)Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2)Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom
- März 2008 ( GV. NRW. S. 347 ), die durch Verordnung vom
- Mai 2009 ( GV. NRW. S. 323 ) geändert worden ist, außer Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Zum Textanfang