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14.12.2024 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II und ZunA und zur Unterstützung d

14.12.2024 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II und ZunA und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit – (Umwelt-NRW.BANK VO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 06.05.2026 vom 14.12.2024 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2024 Fassung Gültig ab 14.12.2024 Gültig bis 05.05.2026 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 933 ). Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II und ZunA und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit – (Umwelt-NRW.BANK VO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Dezember 2024 Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom
  3. März 2004 ( GV. NRW. S. 126 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom
  4. Dezember 2023 ( GV. NRW. S. 1456 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgabenübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte
  5. die Durchführung der Förderrichtlinie “Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ (ResA II) als Bewilligungsbehörde,
  6. die Durchführung der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW) als Bewilligungsbehörde und
  7. die Unterstützung im Rahmen der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von ÖKOPROFIT-Projekten in Nordrhein-Westfalen (ÖKOPROFIT) zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausschließlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außenkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
  8. Dezember 2029 außer Kraft. Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.