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15.09.2005 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest | RECHT.NRW.DE

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest Vom 8. September 2005 (Fn 1 ) Auf Grund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004

wirken; als Schutzvorkehrungen eignen sich insbesondere überstehende dichte Abdeckungen von Freigehegen nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen. Wer von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch macht, hat dies dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner hat er mindestens einmal im Monat eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des in Absatz 1 genannten Geflügels sowie Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramtes durchführen zu lassen und diese zu dokumentieren. Die Dokumentation ist diesem auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. § 3 Umgebungsuntersuchungen Nach Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2746) oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der im Umkreis von 3000 Metern um den verdächtigen Bestand Geflügel im Sinne von § 1 hält, dieses nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramts untersuchen zu lassen. § 4 Maßnahmen zur Seuchenvorbeugung und -bekämpfung Das zuständige Veterinäramt kann Maßnahmen nach den §§ 18 bis 30 und § 78 TierSG anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder -bekämpfung erforderlich ist. Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der räumlichen Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten oder der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder -gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist. § 5 Mitwirkungspflicht des Geflügelhalters Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 hält, hat sicherzustellen, dass aufgrund dieser Verordnung angeordnete Maßnahmen unverzüglich vollzogen werden können. § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a)

§ 1

Geflügel im Freien füttert; b)

§ 2

Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält, soweit nicht ein Ausnahmegrund gemäß § 2 Abs. 2 vorliegt; c) im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs. 2 keine Anzeige vornimmt, nicht oder nicht in ausreichendem Maße die erforderlichen Schutzvorkehrungen einrichtet oder die erforderliche Gesundheitsüberwachung nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert; d)

§ 3

einer Anweisung des Veterinäramtes zur Untersuchung des Bestandes nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder e)

§ 4einer angeordneten Maßnahme nicht Folge leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 Tier

SG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. § 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am

  1. September 2005 in Kraft. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 759, in Kraft getreten am
  2. September
  3. Fn 2 SGV. NRW.
  4. Anlagen Anlage1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.