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16.07.2016 Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände | RECHT.NRW.DE

16.07.2016 Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 16.07.2016 (aktuelle Seite) vom 28.04.2005 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1992 Fassung Gültig ab 16.07.2016 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 321; geändert durch Artikel 144 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ), in Kraft getreten am

  1. April 2005; Artikel 16 des Gesetzes vom
  2. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 559 ), in Kraft getreten am
  3. Juli
  4. Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  5. Vom
  6. Juli 1992 Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
  7. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
  9. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 559 ), in Kraft getreten am
  10. Juli
  11. Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom
  12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium, obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Örtliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soweit der Verband noch nicht errichtet ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem vorgesehenen Sitz.
(2)Erstreckt sich der Wirkungsbereich des Verbandes oder sein Verbandsgebiet auch auf das Gebiet eines anderen Landes, wird nach. § 73 WVG die Aufsichtsbehörde zwischen der obersten Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des anderen Landes bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Sachliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 559 ), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
(1)Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2)Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig, wenn
  1. Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist,
  2. ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom
  3. Februar 2015 ( GV. NRW. S. 268 ) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt.
(3)Die oberste Aufsichtsbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Abweichende Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die das Errichtungsvorhaben nach § 14 Abs. 1 WVG öffentlich bekanntgemacht hat, wird bis zum Abschluß des Errichtungsverfahrens durch einen von den Errichtungsunterlagen abweichenden Beschluß der Beteiligten nicht berührt.
(2)Die Zuständigkeit der Behörden, die aufgrund bisherigen Rechts durch besondere Entscheidung bestimmt wurde, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Überschrift geändert und Satz 2 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom
  1. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 559 ), in Kraft getreten am
  2. Juli
  3. GV. NW. ausgegeben am
  4. August
  5. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.