Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO) Vom 7. August 2007 (Fn 1 ) Aufgrund des § 10 Abs. 1 und des Abs.
2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), des § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom
- Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 2007 (BGBl. I S. 2, 6), der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom
- Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2007 (GV. NRW. S. 140) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird verordnet: § 1 Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- die Genehmigung der Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG) sowie die Entscheidung über die Wesentlichkeit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG;
- die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste bei den in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a LuftVG);
- die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 und 2 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG);
- die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG) und
- die Zulassung der Luftsicherheitspläne nach § 8 Abs. 1 LuftSiG auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück. § 2 Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster für
- die übrigen Aufgaben nach § 31 Abs. 2 LuftVG;
- die Durchführung der Anhörungsverfahren nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom
- November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, bei Genehmigungen nach § 6 LuftVG für die in § 1 genannten Flughäfen mit Ausnahme des Anhörungsverfahrens bei (Teil-) Widerrufen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG;
- die Bekanntmachung des Umfangs des Bauschutzbereichs nach § 18 LuftVG;
- die Anerkennung und Beauftragung von Prüferinnen und Prüfern nach § 128 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG;
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der jeweils geltenden Fassung und
- die übrigen Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz, soweit sie gemäß § 16 Abs. 2 LuftSiG durch Landesbehörden wahrzunehmen sind. Das für den Verkehr zuständige Ministerium behält sich vor, die Zuständigkeit im Einzelfall an sich zu ziehen. § 3 Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für
- die Zustimmung zur Einrichtung und zum Betrieb sowie für die laufende Überwachung des Betriebes von Bodenfunkstellen, Geräten zur Flugsicherung und Funknavigationseinrichtungen im Sinne der §§ 81 und 82 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der jeweils geltenden Fassung und
- die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Abs. 4 LuftVG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO. § 4
(1)Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 LuftVG ist für die in § 1 genannten Flughäfen das für den Verkehr zuständige Ministerium, für die übrigen Flughäfen und für Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
(2)Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung. § 5 Sollten für einen Flugplatz beide der in § 2 dieser Verordnung genannten Bezirksregierungen zuständig sein, so bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium die zuständige Behörde. § 6 Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG wird den nach § 2 zuständigen Bezirksregierungen übertragen. § 7
(1)Luftrechtliche Verfahren im Sinne der §§ 1 und 4 und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 6, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, werden von der Luftfahrtbehörde fortgeführt, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständig ist.
(2)Verwaltungsstreitverfahren, die sich auf Verwaltungsakte einer Luftfahrtbehörde beziehen, werden unabhängig vom Inkrafttreten dieser Verordnung von der Luftfahrtbehörde betrieben oder weiterbetrieben, die diese Verwaltungsakte erlassen hat. § 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2011 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt vom
- Juni 1999 (GV. NRW. S. 228) außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Bauen und Verkehr Fn1 GV. NRW. S. 316, in Kraft getreten am
- August
- Fn 2 SGV. NRW. 2005.