16.12.2006 Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 16.12.2006 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.10.1999 Fassung Gültig ab 16.12.2006 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 1999 S. 656 ; geändert durch Art. 3 der VO vom 25.8.2006 ( GV. NRW. S. 602 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Oktober 1999 Nach § 47 Abs. 2, § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
- März 1998 verordnet das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom
- September 1979 ( GV. NRW. S. 644 ) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom
- Dezember 1991 ( GV. NRW. S. 553 ),zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 1999 ( GV. NRW. S. 86 ), für den Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte" (Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (AO-SozV) vom
- Dezember 1996 -BGBl. I S. 1975-): Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Abnahme der Umschulungsprüfung gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom
- Oktober 1998 ( GV. NRW. S. 652 ), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständige Stelle ist für die Abnahme von Umschulungsprüfungen für Umschüler/Umschülerinnen zuständig, die an einer Umschulungsmaßnahme in Nordrhein-Westfalen teilgenommen oder ihren Wohnsitz dort haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Prüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Abnahme der Umschulungsprüfung werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach § 1 PO-A errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Umschulungsprüfungen finden bei Bedarf statt. Sie sollen auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen abgestimmt sein und zeitgleich mit den Abschlussprüfungen nach der PO-A durchgeführt werden. Bei der Bestimmung des Termins für die Abnahme des schriftlichen Abschnittes der Prüfung setzt sich die zuständige Stelle mit den Einrichtungen, die die Umschulungsmaßnahmen durchführen, ins Benehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zulassungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass ihm/ihr die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung vermittelt worden sind.
(2)Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen.
(3)§§ 9 und 10 PO-A gelten nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Anmeldung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung wird durch den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin oder die Umschulungseinrichtung innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle vorgenommen.
(2)Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)Bescheinigung der Umschulungseinrichtung nach § 5 Abs. 2,
- b)Lebenslauf (tabellarisch),
- c)ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
- d)bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 30 PO-A,
- e)bei Anmeldung durch die Umschulungseinrichtung Zustimmung des Umschülers/der Umschülerin.
(3)§ 11 PO-A gilt nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 geändert durch Art. 3 der VO vom 25.8.2006 ( GV. NRW. S. 602 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Das Prüfungszeugnis erhält die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach §§ 37, 62 des Berufsbildungsgesetzes". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NRW. ausgegeben am
- Dezember
- Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom
- Dezember 1979 ( GV. NRW. S. 103 ), geändert durch Verordnung vom
- Januar 1991 ( GV. NRW. S. 149 ), außer Kraft. Essen, den
- Oktober 1999 Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. S c h i k o r s k i Genehmigung Die "Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U)" vom
- Oktober 1999 wird hiermit gemäß § 41 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BbiG) genehmigt. Düsseldorf, den
- November 1999 312-3551.34.5.1 Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag D i e l Zusatz: (Artikel 5 der VO vom
- August 2006 ( GV. NRW. S. 602 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Essen, den
- August 2006 Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. S c h i k o r s k i Genehmigt: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf,
- Oktober 2006 Im Auftrag Dr. Michael H e i d i n g e r Zum Textanfang