LR Nordrhein-Westfalen : 7848 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus Vom
- Januar 2004 (Fn 1 ) Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
- Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3387) und des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2558), verordnet: § 1 Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz
(1)Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.
(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 ÖLG in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Öko-Landbaugesetz gemäß Absatz 1 vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ausgeführt wird, auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen. § 2 Zuständigkeiten nach Öko-Kennzeichengesetz und -verordnung Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) und nach § 4 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung - ÖkoKennzV) vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen. § 3 Mitwirkung privater Kontrollstellen
(1)Die privaten Kontrollstellen wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des ÖLG mit.
(2)Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Mitwirkung, insbesondere Gegenstand und Umfang einer Unterrichtungs- und Berichtspflicht, näher zu regeln. § 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
- Februar 1992 (GV. NRW. S. 72) außer Kraft. § 5 Befristung Diese Verordnung tritt 5 Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft. Eine Anschlussregelung wird rechtzeitig sichergestellt. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fn 1 GV. NRW. S. 88; in Kraft getreten am
- Februar
- Fn 2 SGV. NRW. 2005.