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17.04.2021 Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen | RECHT.NRW.DE

17.04.2021 Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 17.04.2021 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.03.2021 Fassung Gültig ab 17.04.2021 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. April 2021 ( GV. NRW. S. 394 ). Obsolet durch Fristablauf. Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen Vom
  2. März 2021 Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom
  3. Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 767 ) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Abweichungsmöglichkeit gemäß § 3 Absatz 2 desLandesausführungsgesetzes Pflegeberufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die nach § 6 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 ( GV. NRW. S. 458 ) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der Pflegeschule von der Umfangsregelung für die in § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe genannten Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen nach Maßgabe des § 2 dieser Verordnung abweichen, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb anderweitig nicht sichergestellt werden kann. § 3 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe bleibt unberührt.
(2)Der ordnungsgemäße Schulbetrieb kann regelmäßig anderweitig nicht sichergestellt werden, wenn bei stattfindenden oder geplanten Unterrichtsangeboten das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes dauerhaft nicht mindestens einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze nach § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz entspricht.
(3)Genehmigungen nach Absatz 1 für die Anhebung des Lehrkräfteanteils sind längstens auf den Ablauf des
  1. Dezember 2025 zu befristen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Abweichende Umfangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe ist es unter den Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen hauptberufliche Lehrkräfte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe im Umfang von bis zu 100 Prozent der benötigten Vollzeitstellen tätig werden. Die Regelung gilt unabhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Pflegeschule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
  2. Dezember 2025 außer Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.