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17.12.2014 Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Beste

Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren Vom 9. Dezember 1986 (Fn 1 , 4 ) Aufgrund de

s § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom

  1. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), wird verordnet: § 1 (Fn 4 ) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung ist eingerichtet als Landesfinanzbehörde mit Sitz in Düsseldorf. § 2 (Fn 4 ) Dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen, soweit dabei automatische Einrichtungen eingesetzt werden:
  3. die Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
  4. die Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermeßbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
  5. die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Zusendung von Steuererklärungsvordrucken oder Erinnerungsschreiben,
  6. die Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
  7. die Fertigung sowie der Versand von Mitteilungen, insbesondere Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Mahnungen sowie Mitteilungen über Steuernummern, Lastschriften und Umbuchungen,
  8. die Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
  9. die Annahme von Zahlungen, die aufgrund einer Einzugsermächtigung oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung geleistet werden,
  10. die Leistung von Zahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch mit Kreditinstituten oder durch Übersendung von Schecks zur Abrechnung im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
  11. die Übermittlung von Daten, insbesondere an Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung handelt für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Maßnahmen, falls erforderlich, selbst zu treffen. § 3 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2 ). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1987 S. 5; geändert durch Artikel 167 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am
  12. April 2005; VO vom
  13. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am
  14. Januar 2010; Artikel 11 der Verordnung vom
  15. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am
  16. Dezember
  17. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am
  18. Januar
  19. Fn 3 § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 167 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am
  20. April 2005; § 2 (alt) umbenannt in § 3 (neu) und geändert durch VO vom
  21. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am
  22. Januar 2010; neu gefasst durch Artikel 11 der Verordnung vom
  23. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am
  24. Dezember
  25. Fn 4 Überschrift neu gefasst und § 1 neu eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 2 (neu) durch VO vom
  26. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am
  27. Januar 2010.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.