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17.12.2014 Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte bei verwaltungseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Le

17.12.2014 Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte bei verwaltungseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen - LehrzulV-NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 5 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 17.12.2014 (aktuelle Seite) vom 28.11.2009 vom 30.04.2005 vom 01.01.2002 vom 01.09.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.08.2000 Fassung Gültig ab 17.12.2014 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 590, geändert durch Artikel 9 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 ( GV. NRW. S. 708 ); Artikel 48 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am

  1. April 2005; Artikel 8 der VO vom
  2. November 2009 ( GV. NRW. S. 584 ), in Kraft getreten am
  3. November 2009; Artikel 5 der Verordnung vom
  4. Dezember 2014 ( GV. NRW. S. 870 ), in Kraft getreten am
  5. Dezember
  6. Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte bei verwaltungseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen - LehrzulV-NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  7. August 2000 Auf Grund des § 44 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  9. November 1999 (BGBl. I S. 2198), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Personenkreis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die in ihrem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, erhalten eine Stellenzulage (Lehrzulage) nach Maßgabe dieser Verordnung. Der in Satz 1 genannten Lehrverpflichtung steht eine Lehrtätigkeit gleich, wegen der die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter von den anderen ihr oder ihm im Hauptamt obliegenden Pflichten mindestens zur Hälfte freigestellt ist. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die nach § 6 BBesG verringerte Dienstbezüge erhalten, gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Lehrverpflichtung oder Lehrtätigkeit.
(2)Keine Lehrzulage erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Lehrtätigkeit bei der Bewertung des ihnen verliehenen Amtes bereits berücksichtigt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zulageberechtigende Tätigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Lehrtätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an verwaltungseigenen Fachhochschulen, an verwaltungseigenen Schulen, an sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen, im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder Seminarbetriebes oder in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften. Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel.
(2)Lehrtätigkeit ist nicht eine überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Höhe der Lehrzulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Abs. 1 geändert d. Artikel 9 d. Gesetzes v. 25.9.2001 ( GV. NRW. S. 708 ); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
(1)Die Lehrzulage beträgt monatlich 93 Euro.
(2)In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist § 6 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend anzuwenden.
(3)Die Lehrzulage wird neben
  1. einer verwendungsbezogenen Stellenzulage oder
  2. einer Erschwerniszulage mit festem Monatsbetrag nur gewährt, soweit sie diese Zulagen übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Abgegoltener Aufwand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lehrzulage gewährt wird, wird eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht gewährt.
(2)Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Arbeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Ausarbeitung und Korrektur von Leistungsnachweisen, Prüfungstätigkeit), Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Entstehung des Anspruchs, Unterbrechung der Lehrtätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der Anspruch auf die Lehrzulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Lehrtätigkeit und erlischt mit deren Beendigung; Absatz 2 bleibt unberührt. Besteht der Anspruch auf die Lehrzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Lehrzulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2)Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
  1. eines Erholungsurlaubs,
  2. der Beschäftigungsverbote nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen,
  3. einer Erkrankung,
  4. einer Dienstbefreiung,
  5. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge,
  6. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  7. einer Dienstreise. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 6 wird die Zulage längstens bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Steht Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lehrentschädigung erhalten haben, eine Lehrzulage nach dieser Verordnung nicht zu, so wird ihnen, solange die Voraussetzungen für die bisherige Lehrentschädigung fortbestehen, diese ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Dauer von zwölf Monaten zur Hälfte weitergewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom
  8. Dezember 2014 ( GV. NRW. S. 870 ), in Kraft getreten am
  9. Dezember
  10. GV. NRW. ausgegeben am
  11. August
  12. Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.