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17.12.2014 Verordnung zu den Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen (Prüfungsstellen

17.12.2014 Verordnung zu den Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen (Prüfungsstellenaufsichtskostenverordnung – PrüfStAufsKostenVO NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 17.12.2014 (aktuelle Seite) vom 01.01.2009 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2009 Fassung Gültig ab 17.12.2014 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 753, in Kraft getreten mit Wirkung vom

  1. Januar 2009; geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom
  2. Dezember 2014 ( GV. NRW. S. 870 ), in Kraft getreten am
  3. Dezember
  4. Verordnung zu den Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen (Prüfungsstellenaufsichtskostenverordnung – PrüfStAufsKostenVO NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  5. November 2009 Aufgrund des § 41 Absatz 4 Satz 3 des Sparkassengesetzes (SpkG) vom
  6. November 2008 ( GV. NRW. S. 696 ) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände tragen die Sparkassen- und Giroverbände durch Entrichtung einer Kostenumlage. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Sparkassenaufsicht setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kostenumlage wird je zur Hälfte vom Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband getragen. Die Kosten für die Beauftragung externer Stellen werden einzelfallbezogen abgerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gesamtbetrag der Kostenumlage beträgt zwei Zehntel der jährlichen Gesamtkosten der Sparkassenaufsicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 neu gefasst durch Artikel 13 der Verordnung vom
  7. Dezember 2014 ( GV. NRW. S. 870 ), in Kraft getreten am
  8. Dezember
  9. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  10. Januar 2009 in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.