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18.11.2020 Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach §§ 39 Absatz 5, 44 Absatz 8 Hochschulgesetz und §§ 32 Absatz 4, 3

Obsah (4)§ 39§ 44§ 32§ 37

Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach §§ 39 Absatz 5, 44 Absatz 8 Hochschulgesetz und §§ 32 Absatz 4, 37 Absatz 7 Kunsthochschulgesetz aus Anlass der COVID-19-Pande

§ 39Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes vom 16.

September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

  1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 39 Absatz 5a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 39 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem
  2. Oktober 2020 und dem
  3. März 2021 begründet werden, soll

§ 39Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2)Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1entsprechend. § 2 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte
(1)

§ 44

Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 44 Absatz 8a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 44 Absatz 8 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gegründet werden, soll

§ 44Absatz 8 Satz 1 bis 3 insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2)Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. § 3 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1)

§ 32Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13.

März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

  1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 32 Absatz 4a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem
  2. Oktober 2020 und dem
  3. März 2021 gegründet werden, soll

§ 32Absatz 4 Satz 1 bis 3 insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2)Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. § 4 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte
(1)

§ 37

Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 37 Absatz 7a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 37 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gegründet werden, soll

§ 37Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2)Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1056). Obsolet .

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.