18.12.2025 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2026 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 18.12.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1142 Ausfertigungsdatum 04.12.2025 Fassung Gültig ab 18.12.2025 Vollzitat Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2026 vom
- Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1142) 3 Anlagen Änderungshistorie Vollzitat Anlagen Anlage 1 (Anlage1) Anlage1 (PDF) Barrierefrei Anlage 2 (Anlage2) Anlage2 (PDF) Barrierefrei Anlage 3 (Anlage3) Anlage3 (PDF) Barrierefrei Änderungshistorie Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 1142 In Kraft getreten am
- Dezember
- Vollzitat Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2026 vom
- Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1142) Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2026 Vom
- Dezember 2025 Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom
- Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom
- April 2019 vom
- Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom
- April 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2026 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 2 der Vergabeverordnung NRW vom
- November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom
- Mai 2023 ( GV. NRW. S. 256 ) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für Kultur und Wissenschaft zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen. Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang