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19.02.2022 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitveror

19.02.2022 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 19.02.2022 (aktuelle Seite) vom 28.05.2016 vom 08.10.2015 vom 01.01.2007 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.09.2006 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 442, in Kraft getreten am

  1. Januar 2007; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  2. September 2015 ( GV. NRW. S. 682 ), in Kraft getreten am
  3. Oktober 2015; Verordnung vom
  4. Mai 2016 ( GV. NRW. S. 243 ), in Kraft getreten am
  5. Mai 2016; Artikel 41 des Gesetzes vom
  6. Februar 2022 ( GV. NRW. S. 122 ), in Kraft getreten am
  7. Februar
  8. Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2030 Vom
  9. September 2006 Auf Grund der §§ 78 Abs. 3, 197 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. Juni 2006 ( GV. NRW. S. 278 ), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom
  12. Mai 2016 ( GV. NRW. S. 243 ), in Kraft getreten am
  13. Mai 2016.

(1)Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten.
(2)Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) gilt für alle anderen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes die Arbeitszeitverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 19 Stunden.
(2)Für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, vermindert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 jeweils um ein Fünftel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beamtin oder der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst zu leisten hat.
(3)Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
(4)Bei Ermittlung der im Jahresdurchschnitt geleisteten Arbeitszeit bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Tägliche Ruhezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden.
(2)Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Wöchentliche Ruhezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.
(2)§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ausnahmen / Individualvereinbarungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 ( GV. NRW. S. 122 ), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
(1)Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geleistet werden, wenn
  1. a)die oder der Betroffene sich hierzu bereit erklären,
  2. b)der Beamtin oder dem Beamten im Falle der Nichtbereitschaft zur Überschreitung der Regelarbeitszeit keine Nachteile entstehen,
  3. c)der Dienstherr aktuelle Listen über alle Beamtinnen und Beamten führt, die sich zu einer verlängerten Arbeitszeit bereit erklärt haben,
  4. d)die Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung gestellt werden,
  5. e)der Dienstherr auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden über die Beamtinnen und Beamten unterrichtet, die eine Erklärung i.S.d. Buchstaben
  6. a)abgegeben haben. Bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 54 Stunden soll in der Regel der Anteil des Arbeits- und Ausbildungsdienstes 23 Stunden und der Anteil des Bereitschaftsdienstes 31 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt für davon abweichend vereinbarte Wochenarbeitsstunden entsprechend.
(2)Die Erklärung i.S.d. Absatzes 1 kann zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Arbeitszeitgestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Beamtinnen und Beamten müssen während der Arbeitszeit an der Dienststelle anwesend sein, soweit sie sich nicht im Einsatz befinden oder an anderer Stelle Dienstobliegenheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erfüllen haben.
(2)Während der Arbeitszeit haben die Beamtinnen und Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits- Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen Arbeits-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst geleistet werden, im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.
(3)Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt nach Maßgabe dieser Verordnung die dienstvorgesetzte Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.
(2)Abweichend von § 1 Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für das feuerwehrtechnische Personal in Kreisleitstellen die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) gilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8: Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. September 2015 ( GV. NRW. S. 682 ), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015.
(1)Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2)Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.