19.02.2022 Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 19.02.2022 (aktuelle Seite) vom 06.04.2017 vom 31.12.2011 vom 16.08.2007 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.08.2007 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 316, in Kraft getreten am
- August 2007; geändert durch VO vom
- Dezember 2011 ( GV. NRW. S. 731 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2011; Verordnung vom
- März 2017 ( GV. NRW. S. 382 ), in Kraft getreten am
- April 2017; Verordnung vom
- Februar 2022 ( GV. NRW. S. 142 ), in Kraft getreten am
- Februar
- Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW.
- Vom
- August 2007 Aufgrund des § 10 Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), des § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom
- Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 2007 (BGBl. I S. 2, 6), der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom
- Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2007 ( GV. NRW. S. 140 ) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: geändert durch Verordnung vom
- März 2017 ( GV. NRW. S. 382 ), in Kraft getreten am
- April 2017; geändert durch Verordnung vom
- Februar 2022 ( GV. NRW. S. 142 ), in Kraft getreten am
- Februar
- Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- die Genehmigung der Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG) sowie die Entscheidung über die Wesentlichkeit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte (§ 19b LuftVG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 4 LuftVG) und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 43 LuftVZO in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 4 LuftVG);
- die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste bei den in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a LuftVG);
- die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 und 2 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG);
- die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG);
- die Zulassung der Luftsicherheitspläne nach § 8 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Überwachung der zugelassenen Eigensicherungsmaßnahmen auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück und
- die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a des Luftverkehrsgesetzes, einschließlich der Aufsicht nach § 47 Absatz 2a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, für die in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Absatz 2 Nummer 4b des Luftverkehrsgesetzes). Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 3 beinhaltet auch luftaufsichtliche Maßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Verordnung vom
- März 2017 ( GV. NRW. S. 382 ), in Kraft getreten am
- April
- Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster für
- die übrigen Aufgaben nach § 31 Abs. 2 LuftVG;
- die Durchführung der Anhörungsverfahren nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom
- November 1999 ( GV. NRW. S. 602 ) in der jeweils geltenden Fassung, bei Genehmigungen nach § 6 LuftVG für die in § 1 genannten Flughäfen mit Ausnahme des Anhörungsverfahrens bei (Teil-) Widerrufen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG;
- die Bekanntmachung des Umfangs des Bauschutzbereichs nach § 18 LuftVG;
- die Anerkennung und Beauftragung von Prüferinnen und Prüfern nach § 128 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG;
- die übrigen Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz, soweit sie gemäß § 16 Abs. 2 LuftSiG durch Landesbehörden wahrzunehmen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: neu gefasst durch Verordnung vom
- März 2017 ( GV. NRW. S. 382 ), in Kraft getreten am
- April 2017; geändert durch Verordnung vom
- Februar 2022 ( GV. NRW. S. 142 ), in Kraft getreten am
- Februar
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 LuftVG ist für die in § 1 genannten Flughäfen das für den Verkehr zuständige Ministerium, für die übrigen Flughäfen und für Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
(2)Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Sollten für einen Flugplatz beide der in § 2 dieser Verordnung genannten Bezirksregierungen zuständig sein, so bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium die zuständige Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG wird den nach § 2 zuständigen Bezirksregierungen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Luftrechtliche Verfahren im Sinne der §§ 1 und 4 und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 6, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, werden von der Luftfahrtbehörde fortgeführt, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständig ist.
(2)Verwaltungsstreitverfahren, die sich auf Verwaltungsakte einer Luftfahrtbehörde beziehen, werden unabhängig vom Inkrafttreten dieser Verordnung von der Luftfahrtbehörde betrieben oder weiterbetrieben, die diese Verwaltungsakte erlassen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 2017 ( GV. NRW. S. 382 ), in Kraft getreten am
- April
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt vom
- Juni 1999 ( GV. NRW. S. 228 ) außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Bauen und Verkehr Zum Textanfang