Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 11. Mai 2012
§ 59
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung
- a)bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten,
- b)bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Dauer bis zu drei Jahren zu stunden. 3.
§ 59
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
- a)bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet,
- b)bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 4.
§ 59
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 3
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.
(2)Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- Januar 2008 (GV. NRW. S. 372) wird aufgehoben. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NRW. 218, in Kraft getreten am
- Juni 2012.