19.10.2006 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 19.10.2006 (aktuelle Seite) vom 30.04.2005 vom 06.12.2000 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.05.1999 Fassung Gültig ab 19.10.2006 Gültig bis 31.12.2006 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 156, geändert durch VO v. 27.9.1999 ( GV. NRW. S. 563 ), VO v. 19.4.2001 ( GV. NRW. S. 191 ), 18.9.2002 ( GV. NRW. S. 450 ); Artikel 149 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am
- April 2005; Art. 2 des Gesetzes vom 19.9.2006 ( GV. NRW. S. 450 ), in Kraft getreten am
- Oktober
- Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Mai 1999 Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.Dezember 1998 ( GV. NRW. S. 775 ) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Kostenpflichtige Tatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetzund den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Artikel 149 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ); in Kraft getreten am
- April 2005.
(1)Kostenpflichtige Tatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom
- Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585), in der jeweils geltenden Fassung und dem Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) vom
- Juli 1996 (BGBl. I S. 991), in der jeweils geltenden Fassung und den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, für die die Richtlinie 85/73/EWG des Rates
- Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (Abl. EG Nr. L 32 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung eine Gemeinschaftsgebühr vorsieht, sind: a) Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung, b) Kontrollen und Untersuchungen in Zerlegungsbetrieben, c) Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern, d) Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan.
(2)Kostenpflichtige Tatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, für die die Richtlinie 85/73/EWG des Rates 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der jeweils geltenden Fassungkeine Gemeinschaftsgebühr vorsieht, sind:
- a)Kontrollen und Untersuchungen in anderen als in den unter Absatz 1 Buchstaben
- a)bis
- c)erfassten Betrieben,
- b)Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- c)weggefallen
- d)Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen,
- e)Fleischhygienerechtliche Untersuchung an geschlachteten Rindern auf BSE.
- f)Trichinenuntersuchungen von Tieren gemäß § 1 Abs.3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der jeweils geltenden Fassung, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Abs. 1 FlHG unterliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.9.2006 ( GV. NRW. S. 450 ), in Kraft getreten am 19. Oktober 2006. Die Verordnung tritt für den Bereich der Fleischhygiene mit Wirkung vom 1. Januar1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweise Die 3. ÄndVO vom 18. 9. 2002 tritt rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft. Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang