Psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG ) vom
1 und 2 sowie Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Bundesärzteordnung, § 16 Abs. 1 sowie Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 10 Abs. 1 Satz 1
Psychotherapeutengesetzes und § 12 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Abschlussprüfung abgelegt wurde.
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Psychotherapeutengesetzes sowie für die Entgegennahme der Entscheidung der Antragstellenden nach § 20 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und nach § 20 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und § 12 Bundes-Apothekerordnung ist die Bezirksregierung örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll oder zuletzt ausgeübt worden ist.
2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 und zuständige Stelle im Sinne
4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker ist für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster. § 2 ( Fn 4 )
1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 und
Juli 1987 und
1 der Approbationsordnung für Apotheker sowie zuständige Behörde im Sinne
5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987,
der Approbationsordnung für Zahnärzte,
3 und 4
Psychotherapeutengesetzes und
, im Sinne
Zweiten und Dritten Abschnitts und
2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie
, im Sinne
Zweiten und Dritten Abschnitts und
2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und
5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Bezirksregierung Münster. Diese ist auch zuständige Stelle im Sinne
Zweiten und Dritten Abschnitts sowie
Psychotherapeutengesetzes sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 der Bundes-Apothekerordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor der Bezirksregierung Münster und die in § 2 Abs. 2 Satz 3
Zahnheilkundegesetzes vorgesehenen Prüfungen werden vor den Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe abgelegt.
Psychotherapeutengesetzes wird im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen.
3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie im Sinne
3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. § 4 Der Fachbereichsrat der Universität ist die zuständige Stelle im Sinne der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker. § 5 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
30. September 2011 außer Kraft ( Fn 8 ).
3 Satz 1
Landesorganisationsgesetzes vom
Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Landtags - und aufgrund
4 Satz 2
Landesorganisationsgesetzes sowie b) vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund
2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom
BerG ) vom
2
Landesorganisationsgesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter
Ministerpräsidenten Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 564; in Kraft getreten am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.