Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – ZustVO AtStrlSch) Vom 2. Mai 2023 ( Fn 1 ) Auf G
rund des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom
- Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom
- Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden sind, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung hinsichtlich des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung der fachlich zuständigen Landtagsausschüsse: § 1 Aufgaben auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
(1)Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 zu dieser Verordnung andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.
(2)In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für die in Anlage 1 aufgeführten Verwaltungsaufgaben, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Bergaufsicht als sachlich zuständig bestimmt sind. § 2 Sonstige Rechtsvorschriften Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 3 Bestimmung von Zuständigkeiten Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Rahmen seines Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Verwaltungsaufgaben gemäß § 1 im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt. § 4 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind. § 5 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum
- Dezember 2027 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fn 1 In Kraft getreten am
- Mai 2023 (GV. NRW. S. 238).