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20.11.2020 Verordnung zu den Daten der Automatenprotokollierung in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Automatenprotokollierungsverordnung NRW – APVO

20.11.2020 Verordnung zu den Daten der Automatenprotokollierung in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Automatenprotokollierungsverordnung NRW – APVO NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 20.11.2020 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2020 Fassung Gültig ab 20.11.2020 Verordnung zu den Daten der Automatenprotokollierung in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Automatenprotokollierungsverordnung NRW – APVO NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zu den Daten der Automatenprotokollierung in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Automatenprotokollierungsverordnung NRW – APVO NRW) Vom 18. November 2020 (Artikel 3 der Verordnung vom 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a)) Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Daten der Automatenprotokollierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Alle in den Spielbanken der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers aufgestellten und betriebenen Spielautomaten müssen über geeignete technische Vorrichtungen zur Protokollierung der Daten nach Absatz 2 verfügen. Die technischen Vorrichtungen müssen im Spielbetrieb jederzeit funktionsfähig gehalten werden. Die Daten der Automatenprotokollierung dienen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und dem Spielerschutz.
(2)Festzuhalten sind hierzu für jeden Spieltag insbesondere:
  1. die Anzahl der in die Protokollierung eingebundenen Automaten,
  2. die Zeitdauer, in der die einzelnen Automaten zum Spiel zur Verfügung stehen,
  3. außerhalb der Öffnungszeiten, zum Beispiel wegen notwendiger Kontrollmaßnahmen, erforderliche Bespielungen,
  4. die Höhe aller am jeweiligen Automaten getätigten Spieleinsätze sowie aller erfolgten Gewinnauszahlungen,
  5. alle Öffnungen eines Automaten einschließlich des hierfür maßgeblichen Anlasses und der die Maßnahme ausführenden Person, zum Beispiel wegen geplanter Wartung oder ungeplanter Vorkommnisse,
  6. die für diesen Tag laut Ziehliste und Zusatz- oder Inventurliste zur Zählung vorgesehenen Automaten sowie
  7. Differenzen zwischen Soll- und Ist-Zählergebnissen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Umfang und Fälligkeit der Vorlage von Unterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unterlagen über die in § 1 Absatz 2 genannten Daten und Informationen, insbesondere die Berichte über Gewinnauszahlungen und Tickets sowie über Soll- und Ist-Zählergebnisse und der Statusbericht sind von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers der Finanzaufsicht täglich vor Durchführung der Automatenzählung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und von dieser bei ihrer Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Es bleibt der Finanzaufsicht unbenommen, bei Bedarf zur Erfüllung der Aufsichtspflichten weitere benötigte Daten und Unterlagen anzufordern und einzusehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister des Innern Der Minister der Finanzen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Fn 1 In Kraft getreten am
  8. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a). Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.