20.12.2024 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD-Aufgabenübertragungsverordnung – MHKBD-AÜVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 20.12.2024 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.12.2024 Fassung Gültig ab 20.12.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1180 ). Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD-Aufgabenübertragungsverordnung – MHKBD-AÜVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD-Aufgabenübertragungsverordnung – MHKBD-AÜVO) Vom
- Dezember 2024 Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom
- März 2004 ( GV. NRW. S. 126 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2023 ( GV. NRW. S. 1456 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgabenübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen:
- Unterstützung der Bewilligungsbehörden bei der Umsetzung von Maßnahmen des Städtebaues durch die Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen der Förderprogramme zum Städtebau,
- Durchführung des Programms Straßenausbaubeiträge als Bewilligungsbehörde gemäß der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom
- Mai 2022 ( MBl. NRW. S. 379 ) in der jeweils geltenden Fassung,
- Durchführung der Erstattung von Straßenausbaubeiträgen als Erstattungsbehörde gemäß der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom
- Juni 2024 ( GV. NRW. S. 419 ) in der jeweils geltenden Fassung,
- Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen des Programms Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen – Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen,
- Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen des Programms Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen – Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft und
- Vorprüfung der Einkommenseinbußen von Antragstellenden gemäß Nummer 6 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen vom
- November 2023 ( MBl. NRW. S. 1492 ) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausschließlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang