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21.11.2018 Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW) | RECHT.NRW.DE

21.11.2018 Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 21.11.2018 (aktuelle Seite) vom 12.07.2014 vom 20.07.2013 vom 01.01.2009 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.2008 Fassung Gültig ab 21.11.2018 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 859, in Kraft getreten am

  1. Januar 2009; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Juli 2013 ( GV. NRW. S. 455 ), in Kraft getreten am
  3. Juli 2013; VO v.
  4. Juli 2014 ( GV. NRW. S. 378 ), in Kraft getreten am
  5. Juli 2014; Artikel 3 der Verordnung vom
  6. November 2018 ( GV. NRW. S. 587 ), in Kraft getreten am
  7. November
  8. Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW.
  9. Vom
  10. Dezember 2008 Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 des Personenstandsgesetzes ( PStG ) in der Fassung vom
  11. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
  12. März 2008 (BGBl. I S. 313), der §§ 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  13. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  14. August 2007 (BGBl. I S. 1786) sowie aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom
  15. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  16. November 2008 ( GV. NRW. S. 706 ), - insoweit nach Anhörung des für Inneres bzw. Kommunalpolitik zuständigen Ausschusses des Landtags - wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Standesämter, Standesbeamtinnen und Standesbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Gemeinden sind die für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) nach § 1 Abs. 2 Personenstandsgesetz. Sie nehmen die ihnen insoweit obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die Sicherstellung einer gesetz- und ordnungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung.
(2)Die Gemeinde bestellt die Standesbeamtinnen und Standesbeamten im Sinne des § 2 Personenstandsgesetz. Sie kann die Bestellung widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die für das Amt erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt.
(3)Die Eignung nach § 2 Abs. 3 Personenstandsgesetz setzt eine qualifizierte Schulung sowie hinreichende Erfahrung mit der standesamtlichen Tätigkeit voraus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsicht über die Standesämter führen
  1. als untere Aufsichtsbehörden in kreisangehörigen Gemeinden die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Übrigen die kreisfreien Städte;
  2. als obere Aufsichtsbehörden die Bezirksregierungen;
  3. als oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständige Verwaltungsbehörde nach speziellen personenstandsrechtlichen Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch VO v.
  4. Juli 2014 ( GV. NRW. S. 378 ), in Kraft getreten am
  5. Juli 2014.
(1)Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
(2)Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Abs. 3 Personenstandsgesetz ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
(3)Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Personenstandsgesetz sind die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Archivierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Öffentliche Archive im Sinne des § 7 Abs. 3 Personenstandsgesetz sind die für kommunales Archivgut nach § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) errichteten bzw. unterhaltenen Archive und Einrichtungen (kommunale Archive) sowie 1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln das Personenstandsarchiv Rheinland und 2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster das Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe.
(2)Die Archivierung der Personenstandsbücher und -register, für die die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz abgelaufen sind, obliegt den kommunalen Archiven nach Absatz 1.
(3)Die Personenstandsarchive übernehmen jeweils die Zweitbücher und Sicherungsregister der nach Absatz 2 betroffenen Jahrgänge. Ihnen obliegen weiterhin die Fortführung der vom
  1. Januar 1876 bis
  2. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, soweit die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz noch bestehen, und die Wahrnehmung der Aufgaben bei deren Benutzung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Zweitbücher, die zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, sind den in § 2 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden zur Prüfung und weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufsichtsbehörden übernehmen die Fortführung dieser Bücher, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind.
(2)Die Standesämter haben für eine Aufbewahrung der Sicherungsregister Sorge zu tragen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Personenstandsgesetz entspricht. Die demnach erforderliche räumliche Trennung zwischen Personenstands- und Sicherungsregister muss gewährleisten, dass eine Beschädigung oder ein Verlust des einen Registers nicht mit einer Beschädigung oder dem Verlust des anderen einhergeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verordnungsermächtigung nach § 74 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 Personenstandsgesetz wird gemäß § 74 Abs. 2 Personenstandsgesetz auf das Innenministerium übertragen. Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung der §§ 1 Abs. 2 und 3, 2, 3 Abs. 1 - 3, 4 und
  1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
  2. November 2018 ( GV. NRW. S. 587 ), in Kraft getreten am
  3. November
  4. Diese Verordnung tritt am
  5. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom
  6. Dezember 1974 ( GV. NRW. S. 1578 ) außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Innenminister die Justizministerin Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.