21.11.2018 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 21.11.2018 (aktuelle Seite) vom 30.11.2013 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.2013 Fassung Gültig ab 21.11.2018 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- November 2013 ( GV. NRW. S. 662 ); geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2018 ( GV. NRW. S. 587 ), in Kraft getreten am
- November
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2018 ( GV. NRW. S. 587 ), in Kraft getreten am
- November
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Vom
- November 2013 Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom
- Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ) sowie der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1999 ( GV. NRW. S. 158 ) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2018 ( GV. NRW. S. 587 ), in Kraft getreten am
- November 2018.
(1)Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen übertragen, soweit diese den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums ausführen und keine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich ist
(2)Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, werden sie in den Grenzen des Absatzes 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2018 ( GV. NRW. S. 587 ), in Kraft getreten am 21. November 2018. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang