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21.12.2021 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte H

21.12.2021 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“ | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 21.12.2021 (aktuelle Seite) vom 01.05.2016 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.05.2016 Fassung Gültig ab 21.12.2021 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten mit Wirkung vom

  1. Mai 2016 (GV. NRW. S. 247, ber. S. 305); geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2021 ( GV. NRW. S. 1442 ), in Kraft getreten am
  3. Dezember
  4. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“ Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  5. Mai 2016 Auf Grund des § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom
  6. Mai 2013 ( GV. NRW. S. 272 ) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 ( GV. NRW. S. 272 ) in der jeweils geltenden Fassung für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach akademischer Ausbildung sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für dieses Berufsbild wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
(2)Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
  1. in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder
  2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Verordnung vom
  3. Dezember 2021 ( GV. NRW. S. 1442 ), in Kraft getreten am
  4. Dezember
  5. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  6. Mai 2016 in Kraft. Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.