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22.06.2020 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – Co

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) Vom 21. Juni 2020 (Fn 1 ) Auf Grund der §§ 32, 28

§ 1

Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, 2. sich

§ 1

Absatz 1 Satz 1 nicht absondert, 3.

§ 1

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, 4.

§ 1

Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert, 5.

§ 2

Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt, 6.

§ 2

Absatz 2 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt, 7.

§ 2

Absatz 4 Satz 2 die Anzeige bei dem zuständigen Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des

  1. Juli 2020 außer Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am
  2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.