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23.02.2008 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Vom 11. Februar

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 3.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen. § 4 Den Einrichtungen nach § 1 wird die Befugnis übertragen, 1.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 3.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen. § 5 Den Studentenwerken als Ämter für Ausbildungsförderung wird die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 2.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 3.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 4.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen. § 6 Der Bezirksregierung in Köln wird in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung, soweit meine Fachaufsicht gegeben ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 2.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 3.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 4.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen. § 7 (Fn 3 ) Der NRW.BANK wird, soweit sie Landesaufgaben für das Ministerium wahrnimmt, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 2.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 3.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 4.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen. § 8 Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs – ausgenommen Ministerium – zuständig ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen abzuschließen, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sowie 2.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen. § 9 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- und außertarifliche Leistungen sind auch im Falle eines Vergleichs nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig. § 10

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1. Februar 1995 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Artikel 193 Drittes Befristungsgesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), außer Kraft.
(2)Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2013 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Regelungen dieser Verordnung. Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 156, in Kraft getreten am
  1. Februar 2008; geändert durch VO vom
  2. November 2008 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am
  3. Dezember
  4. Fn 2 SGV. NRW.
  5. Fn 3 § 7 geändert durch VO vom
  6. November 2008 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am
  7. Dezember 2008.

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