23.04.2025 Verordnung zur Durchführung der Regelungen zu Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen (Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW – DZInVeKoSVO NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 23.04.2025 (aktuelle Seite) vom 01.01.2024 vom 14.06.2023 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.05.2023 Fassung Gültig ab 23.04.2025 2 Anlagen Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 2 (Anlage 2) Anlage 2 (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Juni 2023 ( GV. NRW. S. 342 ), § 3 mit Anlage 2 in Kraft getreten am
- Januar 2024; geändert durch Verordnung vom
- April 2025 ( GV. NRW. S. 401 ), in Kraft getreten am
- April
- Verordnung zur Durchführung der Regelungen zu Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen (Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW – DZInVeKoSVO NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Mai 2023 Auf Grund des - § 17 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom
- Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), der durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom
- November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 2017 (BGBl. I S. 3746), - § 17 Absatz 4 und Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, - § 3 Absatz 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung vom
- Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) sowie in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) sowie - § 5 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung) in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Öko-Regelung Dauergrünland Kennarten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3 bis 5 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben durch Verordnung vom
- April 2025 ( GV. NRW. S. 401 ), in Kraft getreten am
- April 2025.
(1)Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung genannte Öko-Regelung werden in der Anlage 1 festgelegt.
(2)Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat das Vorhandensein von mindestens vier zulässigen Kennarten für jeden beantragten Schlag jährlich nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt dadurch, dass die vorhandenen Kennarten erfasst und dokumentiert werden.
(3)Die Erfassung der Kennarten zur Überprüfung der Verpflichtung gemäß Nummer 5.1 der Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2287) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt auf der Fläche verteilt in zwei Abschnitten. Die Abschnitte dürfen sich nicht überschneiden. In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten der in Anlage 1 aufgeführten Kennarten vorhanden sein. Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart. Es müssen in den Abschnitten nicht dieselben vier Kennarten nachgewiesen werden.
(4)Die Dokumentation erfolgt mit Hilfe der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde bereitgestellten Foto-App. Die mit geografischen Koordinaten versehenen Fotonachweise sind mithilfe dieser Foto-App jährlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(5)Die Übermittlung der Dokumentation hat, bis zu einem durch die zuständige Behörde festgelegtem Datum, durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller zu erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ökoregelung Altgrasstreifen oder -flächen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von der Unterstützung nach § 18 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind bei der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Flächen mit Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (Heideflächen, Nutzartcode 492) ausgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ökoregelung Blühstreifen oder -flächen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 mit Anlage 2 in Kraft getreten am
- Januar
- Die Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen wird in der Anlage 2 festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird auf 0,1 Hektar festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Referenzparzelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Referenzparzelle im Sinn von § 5 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom
- Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung ist der Feldblock. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche einer beziehungsweise eines oder mehrerer Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)§ 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2)Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3)Gleichzeitig mit Absatz 2 tritt die Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform vom
- September 2006 ( GV. NRW. S. 450 ), die durch Verordnung vom
- Juli 2013 ( GV. NRW. S. 457 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zum Textanfang