nahme einer Durchschrift des Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2, - die Ausstellung eines neuen Stammzertifikates bei gemischten Partien nach § 9 Abs. 2, - die Nachweisung und die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2, - die
nahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 1, - die Gestattung der Führung gemeinsamer Bücher von einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers nach § 17 Abs. 2, - die
nahme der Anzeige der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe über Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind nach § 17 Abs. 3, - die Untersagung der Fortführung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben sowie die Aufhebung des Verbotes nach § 17 Abs. 4, - die
nahme der Meldung über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 17 Abs. 6, - die Überwachung der Durchführung des Gesetzes über Forstvermehrungsgut sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und der Verwaltungsvorschriften nach § 18, - die amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7, - die Durchführung der Aufgaben nach § 20, - die
nahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut, das nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugt wurde nach § 24 Abs. 2,
nahme der Anträge auf Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4, - die
nahme der Anzeige zur Erzeugung von Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1, - die Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2, - die Unterstützung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 18 Abs.1. § 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 des FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
forstliches Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet, 2.
forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerinnen und -besitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt, 3.
§ 6 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1, 2 und 3 FoVG wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Abs. 4 eine andere Zuständigkeit ergibt. § 7 Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 4 FoVG wird auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen. § 8 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft und am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.