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24.03.2004 Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW) | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW) Vom 10. Februar 2004 (Fn 1 ) Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW

nahme einer Durchschrift des Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2, - die Ausstellung eines neuen Stammzertifikates bei gemischten Partien nach § 9 Abs. 2, - die Nachweisung und die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2, - die

nahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 1, - die Gestattung der Führung gemeinsamer Bücher von einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers nach § 17 Abs. 2, - die

nahme der Anzeige der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe über Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind nach § 17 Abs. 3, - die Untersagung der Fortführung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben sowie die Aufhebung des Verbotes nach § 17 Abs. 4, - die

nahme der Meldung über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 17 Abs. 6, - die Überwachung der Durchführung des Gesetzes über Forstvermehrungsgut sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und der Verwaltungsvorschriften nach § 18, - die amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7, - die Durchführung der Aufgaben nach § 20, - die

nahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut, das nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugt wurde nach § 24 Abs. 2,

  1. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten für - die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 durch eine fachliche Stellungnahme, - die Eintragung der Zulassungseinheiten in das Erntezulassungsregister nach § 6 Abs. 1, - die Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie nach § 8, - die Prüfung der Keimfähigkeit nach anerkannten Verfahren nach § 14 Abs. 2,
  2. die unteren Forstbehörden für - die

nahme der Anträge auf Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4, - die

nahme der Anzeige zur Erzeugung von Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1, - die Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2, - die Unterstützung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 18 Abs.1. § 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 des FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 1

forstliches Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet, 2.

§ 2

forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerinnen und -besitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt, 3.

§ 3Zierzapfen zu anderen als den dort genannten Zeiten erntet.

§ 6 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1, 2 und 3 FoVG wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Abs. 4 eine andere Zuständigkeit ergibt. § 7 Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 4 FoVG wird auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen. § 8 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft und am

  1. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 4 ) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fn 1 GV. NRW. S. 122, in Kraft getreten am
  2. März
  3. Fn 2 SGV. NRW.
  4. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am
  5. März
  6. Fn 4 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.