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24.04.2004 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums | REC

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums Vom 23. März 2004 (Fn 1 ) Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs.1 Satz

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 100.000 EUR bis zu 18 Monaten zu stunden und
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 EUR bis zu drei Jahren zu stunden. 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen und
  2. b)bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen. 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 bei Beträgen bis 25.000 EUR zu erlassen. § 4 Die nachstehenden Befugnisse werden auf die unteren Landesbehörden, die Landesbetriebe und die Einrichtungen übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 50.000 EUR bis zu 18 Monaten zu stunden und
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 EUR bis zu drei Jahren zu stunden. 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen und
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen. 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 3 bei Beträgen bis 10.000 EUR zu erlassen. § 5 Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. § 6 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 4 ) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 208; in Kraft getreten am 24. April 2004. Fn 2 SGV. NRW. 630. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 23. April 2004. Fn 4 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.