1 Nr. 1 LHO
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1 Nr. 3 bei Beträgen bis 25.000 EUR zu erlassen. § 4 Die nachstehenden Befugnisse werden auf die unteren Landesbehörden, die Landesbetriebe und die Einrichtungen übertragen: 1.
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1 Nr. 3 bei Beträgen bis 10.000 EUR zu erlassen. § 5 Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. § 6 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 4 ) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 208; in Kraft getreten am 24. April 2004. Fn 2 SGV. NRW. 630. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 23. April 2004. Fn 4 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.