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24.06.2020 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalver

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO) Vom 23. Juni 2020 (Fn 1 ) Auf Grund

§ 3

Nummer 1 Konzerte und Aufführungen veranstaltet, 2.

§ 3

Nummer 2 geschlossene Räume der dort genannten Einrichtungen für den Besucherverkehr öffnet, 3.

§ 3

Nummer 3 Sportangebote veranstaltet oder Fitnessstudios betreibt, 4.

§ 3

Nummer 3 oder 4 unzulässige sportliche Tätigkeiten ausübt, 5.

§ 3

Nummer 5 Sportanlagen für Zuschauer öffnet oder als Zuschauer betritt, 6.

§ 3

Nummer 6 Bars betreibt oder Gäste an Theken bewirtet, 7.

§ 3

Nummer 7, 8 oder 9 Einrichtungen betreibt oder für den Besucherverkehr öffnet, 8.

§ 3

Nummer 10 im öffentlichen Raum picknickt oder grillt, 9.

§ 3

Nummer 11 oder 12 Versammlungen oder Veranstaltungen einschließlich Festen durchführt oder Räume hierfür zur Verfügung stellt, 10.

§ 3

Nummer 13 Reisen durchführt oder daran teilnimmt, 11.

§ 3

Nummer 14 die dort genannten Reise- oder Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ohne Genehmigung durchführt. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am

  1. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Juni 2020 außer Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am
  3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450a).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.