Nummer 1 Konzerte und Aufführungen veranstaltet, 2.
Nummer 2 geschlossene Räume der dort genannten Einrichtungen für den Besucherverkehr öffnet, 3.
Nummer 3 Sportangebote veranstaltet oder Fitnessstudios betreibt, 4.
Nummer 3 oder 4 unzulässige sportliche Tätigkeiten ausübt, 5.
Nummer 5 Sportanlagen für Zuschauer öffnet oder als Zuschauer betritt, 6.
Nummer 6 Bars betreibt oder Gäste an Theken bewirtet, 7.
Nummer 7, 8 oder 9 Einrichtungen betreibt oder für den Besucherverkehr öffnet, 8.
Nummer 10 im öffentlichen Raum picknickt oder grillt, 9.
Nummer 11 oder 12 Versammlungen oder Veranstaltungen einschließlich Festen durchführt oder Räume hierfür zur Verfügung stellt, 10.
Nummer 13 Reisen durchführt oder daran teilnimmt, 11.
Nummer 14 die dort genannten Reise- oder Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ohne Genehmigung durchführt. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.