- SGV.NRW. - Seite 1 311 Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs (Grundbuch-Automations-VO) vom 20.06.2002 Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs (Grundbuch-Automations-VO) Vom
- Juni 2002 ( Fn 1) Auf Grund des § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom
- Juni 2000 (BGBl. I S. 897), sowie des § 67 Sätze 2 und 3 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 1999 (BGBl. I S. 497), in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie § 93 der Grundbuchverfügung vom
- Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) wird verordnet: §1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Grundbuchs für Bergbauberechtigungen und des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 GBO, § 71 GBV). §2 Anlegung der maschinell geführten Grundbücher
(1)Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 GBV). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 GBV).
(2)Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 GBV). § 2a ( Fn2) Abrufverfahren Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. §3 Datenverarbeitung im Auftrag Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamtes beim Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum Hagen vorgenommen (§ 126 Abs. 3 GBO). §4 Maschinelles Dienstsiegel Als maschinell ein- oder aufgedrucktes Dienstsiegel wird das Dienstsiegel des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums Hagen verwendet. Das Siegel enthält keine fortlaufende Nummer. §5 Ersatzgrundbuch
(1)Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 141 Abs. 2 Satz 1 GBO).
(2)Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ..." abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ..." einzutragen. § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.
(3)Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §6 Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs vom
- November 2001 (GV. NRW. S. 801) wird aufgehoben. § 7 ( Fn3) In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Anlage* Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf Düsseldorf seit
- Januar 2002 Moers ab
- Oktober 2002 Viersen ab
- Oktober 2002 Neuss ab
- Januar 2003 Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Soest seit
- Januar 2002 Bielefeld seit
- März 2002 Essen ab
- August 2002 Hagen ab
- Oktober 2002 Beckum ab
- November 2002 Arnsberg ab
- Dezember 2002 Münster ab
- Januar 2003 Gladbeck ab
- März 2003 Warstein ab
- März 2003 Dorsten ab
- März 2003 Oberlandesgerichtsbezirk Köln Wipperfürth seit
- November 2001 Düren seit
- März 2002 Jülich ab
- November 2002 Waldbröl ab
- Dezember 2002 Köln ab
- Februar 2003 *zuletzt geändert durch VO v. 2.12.2002 (GV. NRW. 2002 S. 634). © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 281, geändert durch VO v. 11.9.2002 (GV. NRW. S. 486), 2.12.2002 (GV. NRW. S. 634). Fn 2 § 2a eingefügt durch VO v. 11.9.2002 (GV. NRW. S. 486); in Kraft getreten am
- Oktober
- Fn 3 § 7 geändert durch VO vom 2.12.2002 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am
- Dezember
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