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25.03.2000 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 2128 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) Vom 22. Februar 2000 (Fn 1 ) § 1

(1)Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. April 1991 (BGBl. I S. 886), des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom
  2. Dezember 1998 (GV.NRW. S. 696), der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom
  3. September 1994 (BGBl. I S. 2750) und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. März 1987 (BGBl. I S. 1045) - in den jeweils geltenden Fassungen -, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes geregelt ist.
(2)Der Bezirksregierung wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 KHBV und § 20 des Transplantationsgesetzes - TPG - vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. § 2
(1)Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
  1. die Anhörung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 KHG NRW,
  2. die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 3 Satz 2 sowie die Genehmigung nach § 110 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - vom
  3. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Bestellung des Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KHG,
  5. die Rechtsaufsicht über die Schiedsstellen nach § 18 a Abs. 5 KHG,
  6. das Auskunftsverlangen nach § 28 Abs. 1 KHG,
  7. die Bestellung und Berufung der Mitglieder des Landespflegesatzausschusses sowie die Geschäftsführung dieses Ausschusses nach § 25 Abs. 1 und 2 BPflV und
  8. die Genehmigung der landesweiten Punktwerte nach §§ 16 und 20 BPflV.
(2)Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung gemäß § 18 a Abs. 4 KHG übertragen. § 3 Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung übertragen. § 4 Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S.431) und die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Transplantationsgesetz zuständigen Behörden vom 7.Juli 1998 (GV. NRW. S.477) werden aufgehoben mit der Maßgabe, dass § 2 der vorgenannten KHZV für Investitionen aufgrund der Investitionsprogramme einschließlich desjenigen für das Jahr 2000 weitergilt. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 2 ) Die Verordnung wird erlassen
  1. a)von der Landesregierung aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW. - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S.136), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtages, des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626),
  2. b)vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit aufgrund des § 40 KHG NRW. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 222. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 24. März 2000.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.