Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Vom 17. Juli 2013 ( Fn 1 ) Auf Grund des § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fü
r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1999 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), wird verordnet: § 1
(1)Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemisst sie sich nach den anlässlich des Zensus 2011 zum Stichtag 9. Mai 2011 ermittelten und durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - gegenüber den Gemeinden festgestellten Ergebnissen, soweit sie vollziehbar festgestellt sind und sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.
(2)Solange das Ergebnis nach Absatz 1 gegenüber der Gemeinde nicht vollziehbar festgestellt ist, ist für die Gemeinde das Ergebnis der Volkszählung vom 25. Mai 1987 maßgeblich; § 2 bleibt von dieser Regelung unberührt. § 2 ( Fn 2 )
(1)Maßgebende Einwohnerzahl für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses nach dem Landesplanungsgesetz NRW vom
- Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag
- Juni des vorausgehenden Jahres auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene Bevölkerung.
(2)Maßgebende Einwohnerzahl für die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung sowie für die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden nach dem Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag
- Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene Bevölkerung.
(3)Für die Bestimmung der Einwohnerzahl nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 vom
- März 2013 (GV. NRW. S. 167) ist die anlässlich der Volkszählung vom
- Mai 1987 ermittelte und von IT. NRW -Geschäftsbereich Statistik - fortgeschriebene Bevölkerung maßgeblich.
(4)Maßgebende Einwohnerzahl für die Beteiligung der Gemeinden an den förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung durch § 17 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber . 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag
- Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene Bevölkerung. § 3 ( Fn 3 )
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 408) aufgehoben.
(2)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
- Dezember 2024 außer Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am
- Juli 2013 (GV. NRW. S. 473); geändert durch Verordnung vom
- Februar 2016 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am
- März 2016; Verordnung vom
- November 2023 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am
- November
- Fn 2 § 2 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom
- Februar 2016 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am
- März
- Fn 3 § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom
- November 2023 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am
- November 2023.