26.02.2025 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen Unternehmen auf die NRW.BANK (NRW Aufbauhilfen Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb-Unt-AÜVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 26.02.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.01.2025 Fassung Gültig ab 26.02.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Februar 2025 ( GV. NRW. S. 222 ). Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen Unternehmen auf die NRW.BANK (NRW Aufbauhilfen Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb-Unt-AÜVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Januar 2025 Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom
- März 2004 ( GV. NRW. S. 126 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2023 ( GV. NRW. S. 1456 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgabenübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW - Aufbauhilfe Unternehmen zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die
- Antragsprüfung, Bewilligung, Ablehnung, Mittelverwaltung von Fördermitteln, Bearbeitung von Änderungsanträgen,
- Verwendungsnachweisprüfung,
- Bearbeitung von Anfragen,
- Zurverfügungstellung von durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie benötigten Daten und Berichte (Informationsaustausch),
- Aufhebung, Rücknahme und Widerruf von Förderbescheiden,
- außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sowie
- Vertretung in Klageverfahren.
(2)Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausschließlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang