WG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung ( StromNZV ) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) Gebühr: Euro 500 bis 100 000 14.3.3.2 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer
WG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung ( GasNZV ) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) Gebühr: Euro 500 bis 100 000 14.3.3.3 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer
WG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung ( StromNEV ) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) Gebühr: 500 bis 100 000 14.3.3.4 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer
WG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung ( GasNEV ) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) Gebühr: Euro 500 bis 100 000 14.3.3.5 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer
WG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV Gebühr: Euro 100 bis 100 000 14.3.4 Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von Energieversorgungsnetzen 14.3.4.1 Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen Gebühr: Euro 500 bis 100 000 14.3.4.2 Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG Gebühr: Euro 500 bis 50 000 14.3.4.3 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG Gebühr: Euro 50 bis 10 000 14.3.4.4 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG Gebühr: Euro 200 bis 50 000 14.3.9 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG 14.3.9.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, mindestens jedoch Euro 2 500 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen. 14.3.9.2 Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20 v.H., mindestens jedoch Euro 1 000 14.3.9.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 EnWG Gebühr: Euro 250 bis 5 000 14.3.10 Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG Gebühr : Euro 200 bis 100.000 14.3.11 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG Gebühr: Euro 200 bis 100.000 14.3.12 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen Gebühr: Euro 10 bis 1 000 14.3.13 Entscheidung über Anträge nach § 110 EnWG und deren Widerruf Gebühr : Euro 2 000 bis 100 000 14.3.14 Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte oder einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung ( StromNEV ) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.