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26.06.2013 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) | RECHT.NRW.DE

14 BestFit Clean Clean 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Tarifstelle 14 bis 14.7 (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro) 14 Handels- und wi

§ 29Absatz 1 En

WG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung ( StromNZV ) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) Gebühr: Euro 500 bis 100 000 14.3.3.2 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer

§ 29Absatz 1 En

WG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung ( GasNZV ) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) Gebühr: Euro 500 bis 100 000 14.3.3.3 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer

§ 29Absatz 1 En

WG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung ( StromNEV ) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) Gebühr: 500 bis 100 000 14.3.3.4 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer

§ 29Absatz 1 En

WG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung ( GasNEV ) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) Gebühr: Euro 500 bis 100 000 14.3.3.5 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer

§ 29Absatz 1 En

WG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV Gebühr: Euro 100 bis 100 000 14.3.4 Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von Energieversorgungsnetzen 14.3.4.1 Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen Gebühr: Euro 500 bis 100 000 14.3.4.2 Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG Gebühr: Euro 500 bis 50 000 14.3.4.3 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG Gebühr: Euro 50 bis 10 000 14.3.4.4 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG Gebühr: Euro 200 bis 50 000 14.3.9 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG 14.3.9.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, mindestens jedoch Euro 2 500 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen. 14.3.9.2 Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20 v.H., mindestens jedoch Euro 1 000 14.3.9.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 EnWG Gebühr: Euro 250 bis 5 000 14.3.10 Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG Gebühr : Euro 200 bis 100.000 14.3.11 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG Gebühr: Euro 200 bis 100.000 14.3.12 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen Gebühr: Euro 10 bis 1 000 14.3.13 Entscheidung über Anträge nach § 110 EnWG und deren Widerruf Gebühr : Euro 2 000 bis 100 000 14.3.14 Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte oder einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung ( StromNEV ) vom

  1. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) Gebühr: Euro 200 bis 100 000 14.3.15 aufgehoben 14.3.16 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom
  2. März 1975 (BAnz. Nr. 49) Gebühr: Euro 200 bis 50 000 14.3.17 Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EBPG nicht erfüllt sind. Gebühr : nach der Dauer der Amtshandlung 14.3.18 Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EBPG Gebühr : nach der Dauer der Amtshandlung 14.3.19 Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG gemäß § 3 Nummer 1 EEWärmeG -DG NRW Gebühr : nach der Dauer der Amtshandlung 14.3.20 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG nach § 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen ( EEWärmeG -DG NRW) Gebühr : nach der Dauer der Amtshandlung Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20: Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl . d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v.
  3. Juli 2009 ( MBl . NRW. S. 370), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören. Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten, Kosten für Gutachten) werden gesondert berechnet. 14.4 Preisrecht 14.4.1 Genehmigung von Fährtarifen Gebühr: Euro 10 bis 100 14.5 aufgehoben 14.6 Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500 14.7 Entscheidungen über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 2 Abs.1 IngG NRW Gebühr: Euro 200

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.