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26.11.2024 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) | RECHT.NRW.DE

26.11.2024 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 26.11.2024 (aktuelle Seite) vom 05.07.2019 vom 12.07.2014 vom 18.07.2009 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.07.2009 Fassung Gültig ab 26.11.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 398, in Kraft getreten am

  1. Juli 2009; geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom
  2. Juni 2014 ( GV. NRW. S. 376 ), in Kraft getreten am
  3. Juli 2014; Artikel 3 der Verordnung vom
  4. Juni 2019 ( GV. NRW. S. 265 ), in Kraft getreten am
  5. Juli 2019; Verordnung vom
  6. Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 860 ), in Kraft getreten am
  7. November
  8. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  9. Juli 2009 Aufgrund des § 26 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. Mai 1980 ( GV. NRW. S. 528 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. April 2005 ( GV. NRW. S. 274 ), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Es ist in Nordrhein-Westfalen verboten, unbemannte Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“ oder „Kong-Ming-Laterne“ bekannt sind (Fluglaternen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die örtlichen Ordnungsbehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom
  12. Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 860 ), in Kraft getreten am
  13. November
  14. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
  15. Dezember 2029 außer Kraft. Für den Innenminister Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.