Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen (Finanzhochschul- Leistungsbezügeverordnung – HSFLeistBVO ) Vom 11.
§ 35
des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies nicht durch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung ausgeglichen worden ist. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat.
(2)Als besondere Leistungen im Sinne des §
§ 35
des Landesbesoldungsgesetzes können insbesondere anerkannt werden:
- a)über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete Lehrtätigkeiten
- b)Lehrbereichsleitung, Lehrplanarbeit, Klausurerstellung
- c)Ergebnisse der Lehrevaluation
- d)besonderes Engagement bei der Entwicklung und Durchführung von Fortbildungsangeboten
- e)Einführung neuer Lehr- und Lernmethoden
- f)Publikationen
- g)Gutachter- und Vortragstätigkeiten
- h)Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten und wissenschaftlichen Arbeitsgruppen.
(3)Die besonderen Leistungsbezüge können nach Maßgabe des §
§ 35
des Landesbesoldungsgesetzes als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet gewährt werden. Eine Einmalzahlung ist insbesondere angezeigt, wenn die besondere Leistung erst im Laufe bzw. nach Abschluss einer Maßnahme in vollem Umfang als solche bewertet werden kann. § 6 ( Fn 3 ) Höhe der Leistungsbezüge Im Einzelfall können Leistungsbezüge insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 festgesetzt werden. § 7 ( Fn 5 ) Ruhegehaltfähigkeit Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden. § 8 ( Fn 5 ) Zuständigkeit und Verfahren
(1)Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen.
(2)Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule hat vor der Entscheidung die Gleichstellungsbeauftragte sowie ein Gremium anzuhören, über dessen Zusammensetzung und Bestellung der Senat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung entscheidet.
(3)Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Die Gleichstellungsbeauftragte und das für Finanzen zuständige Ministerium sind über die Entscheidung zu unterrichten.
(4)Über Widersprüche der Professorinnen und Professoren gegen Entscheidungen über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist über die Entscheidung zu unterrichten. § 9 ( Fn 4 ) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Januar 2006 in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 912, in Kraft getreten am
- Januar 2006; geändert durch VO vom
- November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am
- November 2010; Artikel 10 der Verordnung vom
- Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am
- Dezember 2014; Verordnung vom
- Februar 2021 (GV. NRW. S. 206, ber . S. 438), in Kraft getreten am
- Februar
- Fn 2 SGV. NRW. Fn 3 § 6 geändert durch VO vom
- November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am
- November
- Fn 4 § 9 neu gefasst durch Artikel 10 der Verordnung vom
- Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am
- Dezember
- Fn 5 Überschrift, § 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 2 und 3, § 7, § 8 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom
- Februar 2021 (GV. NRW. S. 206, ber . S. 438), in Kraft getreten am
- Februar 2021.