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27.02.2021 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtsc

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Vom 19. Januar

§ 59

Absatz 1 Satz 1Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden, 5.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro niederzuschlagen, 6.

§ 59Absatz1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2)Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz werden, soweit es für meinen Geschäftsbereich tätig wird, die Befugnisse nach Absatz 1 für seinen Geschäftsbereich übertragen.
(3)Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK und den nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Beliehenen durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickeln.
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 3 ( Fn 2 )
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:
  1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,
  2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 3.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro oder
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro niederzuschlagen, 5.

§ 59Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 4
(1)Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro niederzuschlagen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 5 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  1. Januar 2018 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten mit Wirkung vom
  2. Januar 2018 (GV. NRW. S. 105); geändert durch Verordnung vom
  3. Februar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am
  4. Februar
  5. Fn 2 § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom
  6. Februar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am
  7. Februar 2021.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.