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27.05.2004 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkeh

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung Vom 30. April 2004 (Fn 1 ) Aufgr

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und
  2. b)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 3
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:
  1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,
  2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 3.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet und
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 4 Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und
  2. b)bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 3 ) Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 244; in Kraft getreten am 27. Mai 2004. Fn 2 SGV: NRW. 630. Fn 3 § 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.