27.05.2017 Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 27.05.2017 (aktuelle Seite) vom 01.04.2015 vom 01.01.2014 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.03.2014 Fassung Gültig ab 27.05.2017 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten mit Wirkung vom
- Januar 2014 ( GV. NRW. S. 226 ); geändert durch Verordnung vom
- März 2015 ( GV. NRW. S. 320 ), in Kraft getreten am
- April 2015; Verordnung vom
- Mai 2017 ( GV. NRW. S. 594 ), in Kraft getreten am
- Mai
- Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- März 2014 Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2017 ( GV. NRW. S. 594 ), in Kraft getreten am
- Mai 2017.
(1)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- § 405 des Aktiengesetzes vom
- September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung,
- § 103 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung,
- §§ 144 bis 144 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusteht,
- § 23 des Schuldverschreibungsgesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung und
- § 111a des Urheberrechtsgesetzes vom
- September 1965 (BGBl. I. S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- § 145 Absatz 2 des Markengesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung und
- § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
(3)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
(4)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom
- Juni 1971 (BGBl. I S. 857) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9518-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Hafenbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Januar 2014 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Zum Textanfang