Erste Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen -
- DVOzÖbVermIngBO - Vom
- August 1965 (Fn 1 ) Auf Grund des § 22 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO) vom
- April 1965 (GV. NW. S. 113) (Fn 2 ) wird verordnet: § 1 Befähigung
(1)Die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Nr. 1 ÖbVermIngBO erfüllt, wer die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst nach dem Gesetz über den höheren bautechnischen und den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom
- Juni 1962 (GV. NW. S. 351) (Fn 3 ), nach entsprechenden Rechtsvorschriften eines anderen Landes oder nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom
- November 1937 (RGBl. I S. 1165) mit Erfolg abgelegt hat.
(2)Bewerber, die die Befähigung zum Vermessungsingenieur nach den Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Vermessungsingenieure in Preußen vom
- September 1927 besitzen, und Bewerber, die die Befähigung zum Landmesser nach den Vorschriften über die Prüfung und Ausbildung der öffentlich anzustellenden Landmesser vom
- Februar 1920 in der Fassung vom
- Januar 1923 erhalten haben, sind den Bewerbern nach Absatz 1 gleichgestellt. § 2 (Fn 4 ) Zulassungsantrag
(1)Die Zulassung ist bei dem Regierungspräsidenten zu beantragen.
(2)Dem Antrag sind beizufügen
- der Nachweis der Befähigung nach § 1,
- Belege über die praktische Tätigkeit nach der Großen Staatsprüfung (§ 3 Nr. 2 ÖbVermIngBO),
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit der Feststellung, daß der Bewerber körperlich für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geeignet ist,
- ein Personalbogen nach dem im Ministerialblatt bekanntgemachten Muster,
- ein Lebenslauf. § 3 Zulassung
(1)Der Bewerber hat vor seiner Vereidigung die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen und nachzuweisen, daß er die Zulassungsgebühr entrichtet hat.
(2)Die Zulassung gilt für das Land Nordrhein-Westfalen. § 4 (Fn 5 ) Berufshaftpflichtversicherung
(1)Die Pflichtversicherung nach § 9 Abs. 4 ÖbVermIngBO ist zur Deckung der durch die Berufstätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verursachten Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Höhe der Versicherungssumme nach dem Geschäftsumfang und der Art der überwiegend zu erledigenden Aufträge zu bemessen. Eine Selbstbeteiligung ist zulässig.
(3)Bei Arbeitsgemeinschaften (§ 6 Abs. 3 ÖbVermIngBO) gilt Absatz 2 für jeden einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(4)Die zuständige Stelle, an die der Versicherer Anzeigen nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom
- Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 1965 (BGBl. I S. 213), zu richten hat, ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Niederlassungsort des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs liegt.
(5)Die bis zum
- August 1965 nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 20 ÖbVermIngBO) haben dem Regierungspräsidenten bis zum
- Dezember 1965 nachzuweisen, in welcher Höhe sie die Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. § 5 (Fn 6 ) Inkrafttreten Die Verordnung tritt am
- September 1965 in Kraft. Für den Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen Der Finanzminister Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v.
- Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1965 S. 246, geändert durch VO v.
- 1979 (GV. NW. S. 537), Art. 13 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v.
- 1982 (GV. NW. S. 250); Art. 81 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am
- Juni 2004; Artikel 16 der VO vom
- November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am
- Dezember 2008; Artikel 3 der VO vom
- Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am
- Juli 2011; Artikel 15 der VO vom
- Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am
- Juli
- Aufgehoben durch Verordnung vom
- September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am
- Oktober
- Fn 2 SGV. NW.
- Fn 3 SGV. NW.
- Fn 4 § 2 Abs. 1 geändert durch Art. 13 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v.
- 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am
- Juli
- Fn 5 § 4 Abs. 2 geändert durch VO v.
- 1979 (GV. NW. S. 537); in Kraft getreten am
- August
- Fn 6 § 5 zuletzt neu gefasst durch Artikel 15 der VO vom
- Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am
- Juli 2013.