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27.07.2013 Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (Polizeidatenübermittlungsverordnung -

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (Polizeidatenübermittlungsverordnung - PolDÜV ) Vom 10. Dezember 2008 ( Fn 1 ) Aufgrund des § 27 Abs

. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ( PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Juni 2008 (GV. NRW. S. 473), wird verordnet: § 1 Datenübermittlung in der Europäischen Union und im Schengenraum

(1)Die Übermittlung personenbezogener Daten an
  1. Polizeibehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. Polizeibehörden sonstiger Staaten oder Gebiete, in denen der Schengen-Besitzstand Anwendung findet oder
  3. Polizeibehörden der Europäischen Union ist zum Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich der Gefahrenabwehr gemäß § 27 Abs. 1 PolG NRW zulässig. § 2 Datenübermittlung im Grenzgebiet Darüber hinaus können personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Königreichs der Niederlande und des Königreichs Belgien gemäß § 27 Abs. 1 PolG NRW übermittelt werden, soweit dies im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten kann insbesondere erfolgen im Zusammenhang mit
  4. Lagebildern einschließlich Tagesberichten über aktuelle Geschehnisse,
  5. Erkenntnissen über Straftaten, soweit sie für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können,
  6. Erkenntnissen über Veranstaltungen, Kundgebungen, Unfälle, Unglücksfälle oder andere gefahrengeneigte Ereignisse,
  7. Beobachtungs- und Feststellungsberichten über verdächtige Vorkommnisse und Personen,
  8. Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen,
  9. Erkenntnissen über in Gewahrsam genommene Personen. § 3 Zuständigkeiten
(1)Die Datenübermittlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 obliegt der speichernden Polizeibehörde. Das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste unterstützen die Kreispolizeibehörden dabei.
(2)Die Datenübermittlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 obliegt dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste.
(3)Die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes über die Zuständigkeiten für den internationalen Dienstverkehr zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten bleiben unberührt. § 4 ( Fn 2 ) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Die Verordnung tritt mit Wirkung vom
  1. Dezember 2008 in Kraft. Zeitgleich tritt die Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden vom
  2. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958) außer Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt am
  1. Dezember 2023 außer Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 860, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  2. Dezember 2008; geändert durch Artikel 5 der VO vom
  3. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am
  4. Juli
  5. Obsolet. Fn 2 § 4 geändert durch Artikel 5 der VO vom
  6. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am
  7. Juli 2013.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.