Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (Polizeidatenübermittlungsverordnung - PolDÜV ) Vom 10. Dezember 2008 ( Fn 1 ) Aufgrund des § 27 Abs
. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ( PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2008 (GV. NRW. S. 473), wird verordnet: § 1 Datenübermittlung in der Europäischen Union und im Schengenraum
(1)Die Übermittlung personenbezogener Daten an
- Polizeibehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- Polizeibehörden sonstiger Staaten oder Gebiete, in denen der Schengen-Besitzstand Anwendung findet oder
- Polizeibehörden der Europäischen Union ist zum Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich der Gefahrenabwehr gemäß § 27 Abs. 1 PolG NRW zulässig. § 2 Datenübermittlung im Grenzgebiet Darüber hinaus können personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Königreichs der Niederlande und des Königreichs Belgien gemäß § 27 Abs. 1 PolG NRW übermittelt werden, soweit dies im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten kann insbesondere erfolgen im Zusammenhang mit
- Lagebildern einschließlich Tagesberichten über aktuelle Geschehnisse,
- Erkenntnissen über Straftaten, soweit sie für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können,
- Erkenntnissen über Veranstaltungen, Kundgebungen, Unfälle, Unglücksfälle oder andere gefahrengeneigte Ereignisse,
- Beobachtungs- und Feststellungsberichten über verdächtige Vorkommnisse und Personen,
- Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen,
- Erkenntnissen über in Gewahrsam genommene Personen. § 3 Zuständigkeiten
(1)Die Datenübermittlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 obliegt der speichernden Polizeibehörde. Das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste unterstützen die Kreispolizeibehörden dabei.
(2)Die Datenübermittlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 obliegt dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste.
(3)Die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes über die Zuständigkeiten für den internationalen Dienstverkehr zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten bleiben unberührt. § 4 ( Fn 2 ) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Die Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Dezember 2008 in Kraft. Zeitgleich tritt die Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden vom
- Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958) außer Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt am
- Dezember 2023 außer Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 860, in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Dezember 2008; geändert durch Artikel 5 der VO vom
- Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am
- Juli
- Obsolet. Fn 2 § 4 geändert durch Artikel 5 der VO vom
- Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am
- Juli 2013.