27.08.2022 Verordnung über Gebote für Photovoltaik- Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 27.08.2022 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.08.2022 Fassung Gültig ab 27.08.2022 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- August 2022 ( GV. NRW. S. 891 ). Verordnung über Gebote für Photovoltaik- Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über Gebote für Photovoltaik- Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO) Vom
- August 2022 Auf Grund des § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
- Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 23 des Gesetzes vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziele Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien voranzutreiben und einen wichtigen Beitrag zu den im Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
- Juli 2021 ( GV. NRW. S. 908 ) in der jeweils geltenden Fassung verankerten Klimaschutzzielen zu leisten, soll der Ausbau der Photovoltaik verstärkt werden. Hierzu sollen die Ausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten geöffnet werden. Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Öffnung der Flächenkulisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)In Nordrhein-Westfalen dürfen bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments von der Bundesnetzagentur gemäß § 37c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
- Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die eine mittlere Bodenwertzahl von mehr als 55 nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Ebenfalls ausgenommen sind Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Wird in einem Kalenderjahr erstmals durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot die Grenze von 150 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Absatz 1 erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden. Ab dem Jahr 2023 wird die in Satz 1 genannte Grenze auf 300 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung angehoben.
(3)Die Regelung des § 38a Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleibt hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die für Energie, Landwirtschaft und Naturschutz zuständigen Ministerien legen bis zum
- Dezember 2024 einen Evaluationsbericht zu dieser Verordnung vor, um deren Auswirkungen zu erfassen, etwaigen negativen Auswirkungen entgegenzuwirken und bei positiven Gesamtergebnissen die länderspezifische Zuschlagsgrenze gemäß § 2 Absatz 2 zu erhöhen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
- Dezember 2027 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zum Textanfang