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27.09.2014 Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG - | RECHT.NRW.DE

27.09.2014 Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG - | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 27.09.2014 (aktuelle Seite) vom 01.09.2009 vom 30.04.2005 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1996 Fassung Gültig ab 27.09.2014 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 221; geändert durch Artikel 75 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am

  1. April 2005; VO vom
  2. August 2009 ( GV. NRW. S. 445 ), in Kraft getreten am
  3. September 2009; VO vom
  4. September 2014 ( GV. NRW. S. 525 ), in Kraft getreten am
  5. September
  6. Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG - Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  7. Vom
  8. Juni 1996 Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom
  9. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), wird nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie sowie des Ausschusses für Schule und Weiterbildung verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständige Behörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 geändert und § 3 neu gefasst durch VO vom
  11. August 2009 ( GV. NRW. S. 445 ), in Kraft getreten am
  12. September
  13. Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) vom
  14. 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  15. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314), ist die Bezirksregierung Köln. Sie entscheidet
  16. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  17. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und von dort aus an Fortbildungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mitwirkung der Kammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 geändert und § 3 neu gefasst durch VO vom
  18. August 2009 ( GV. NRW. S. 445 ), in Kraft getreten am
  19. September 2009.

(1)Soweit Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes auf eine Prüfung gemäß §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung vorbereiten, können die Kammern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes mitwirken. In diesem Falle übernimmt es die Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird,
  1. über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu beraten und zu informieren,
  2. Anträge auf Förderungsleistungen entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben zu prüfen und an die Bezirksregierung Köln weiterzuleiten,
  3. im Bedarfsfall zur Geeignetheit der Maßnahme nach § 2 sowie zum Fortbildungsplan nach § 6 und zur Eignungder Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach § 9 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gutachtlich Stellung zu nehmen. Von der Prüfung durch die Kammern bleiben die Angaben zum Einkommen und Vermögen ausgenommen. Die Anträge gelten als zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde gestellt, in dem sie bei der Kammer eingegangen sind.
(2)Für jeden der Bezirksregierung Köln zugeleiteten Förderungsantrag erhalten die Kammern nach Ablauf eines Halbjahres eine jährlich im Haushaltsplan festzusetzende Verwaltungskostenpauschale. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Fachaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 geändert und § 3 neu gefasst durch VO vom
  1. August 2009 ( GV. NRW. S. 445 ), in Kraft getreten am
  2. September
  3. Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 untersteht die Bezirksregierung Köln der Fachaufsicht des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 neu gefasst durch VO vom
  4. September 2014 ( GV. NRW. S. 525 ), in Kraft getreten am
  5. September
  6. GV. NW. ausgegeben am
  7. Juli
  8. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.