← Deutschland

27.09.2014 Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) | RECHT.NRW.DE

27.09.2014 Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 27.09.2014 (aktuelle Seite) vom 28.11.2009 vom 30.04.2005 vom 19.03.2002 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2002 Fassung Gültig ab 27.09.2014 1 Anlage Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage) Anlage (HTM) Barrierefrei Änderungshistorie GV. NRW. S. 88; geändert durch Artikel 13 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 ), in Kraft getreten am

  1. April 2005; Artikel 1 der Verordnung vom
  2. November 2009 ( GV. NRW. S. 582 ), in Kraft getreten am
  3. November 2009; Artikel 2 der Verordnung vom
  4. September 2014 ( GV. NRW. S. 500 ), in Kraft getreten am
  5. September
  6. Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) Fußnoten GV. NRW. ausgegeben am
  7. März
  8. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW.
  9. Vom
  10. Februar 2002 Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  11. November 2001 ( GV. NRW. S. 806 ) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Gebührentarif Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ermäßigung und Befreiung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.
(2)In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  1. September 2014 ( GV. NRW. S. 500 ), in Kraft getreten am
  2. September
  3. SGV. NRW.
  4. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.