28.03.2024 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 5 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.03.2024 (aktuelle Seite) vom 20.07.2013 vom 31.12.2008 vom 28.04.2005 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.10.1969 Fassung Gültig ab 28.03.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1969 S. 724, geändert durch VO v.
- 1996 (GV. NW. S. 418); Artikel 91 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
- April 2005; VO vom
- Dezember 2008 ( GV. NRW. S. 864 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2008; Artikel 3 der Verordnung vom
- Juli 2013 ( GV. NRW. S. 455 ), in Kraft getreten am
- Juli 2013; Artikel 2 der Verordnung vom
- Februar 2024 ( GV. NRW. S. 145 ), in Kraft getreten am
- März
- Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Oktober 1969 Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gräbergesetzes vom
- Juli 1965 (BGBl. I S. 589) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch VO vom
- Dezember 2008 ( GV. NRW. S. 864 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2008.
(1)Die Gemeinden sind vorbehaltlich der in Absatz 3 geregelten Ausnahmen zuständig
- für die Feststellung der in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für ihren Nachweis in Listen und für die Laufendhaltung dieser Listen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),
- für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes,
- für die Maßnahmen zur Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes,
- für die Entscheidung über die Beisetzung in einer geschlossenen Begräbnisstätte in den Fällen des § 16 Nr. 2 des Gesetzes.
(2)Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes, auch wenn sie auf nicht kommunalen Friedhöfen oder außerhalb von Friedhöfen liegen.
(3)Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 liegt für Gräber auf kreiseigenen oder von einem Kreis verwalteten Ehrenfriedhöfen bei den Kreisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch VO vom 16. Dezember 2008 ( GV. NRW. S. 864 ), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008.
(1)Die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für kreisfreie Städte die Bezirksregierungen, sind zuständig
- für die Entscheidung, ob ein Grab im Zweifelsfall als Grab im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist,
- für die Zulassung von Verlegungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes.
(2)Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig
- für die Festsetzung und Zahlung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gesetzes,
- für die Übernahme eines Grundstückes nach § 4 und den Ankauf eines Grundstückes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes,
- für die Bewilligung und Verteilung der zur Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern bereitgestellten Bundes- und Landesmittel,
- für die Anordnung von Ausbettungen und Identifizierungen namentlich unbekannter Toter nach § 8 des Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Februar 2024 ( GV. NRW. S. 145 ), in Kraft getreten am
- März
- GV. NW. ausgegeben am
- Oktober
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang