28.04.2005 Grundsteuer-Anerkennungsverordnung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.1983 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1983 S. 160; geändert durch Artikel 171 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
- April
- Grundsteuer-Anerkennungsverordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- April 1983 Aufgrund der §§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 und 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom
- August 1973 (BGBl. I S. 965), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anerkennungen,
- daß der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, (§ 4 Nr. 5 GrStG) und
- daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG) im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden den Oberfinanzdirektionen übertragen. Sie sind dabei an das Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten oder, sofern dessen Geschäftsbereich betroffen ist, dem Schulkollegium gebunden. Örtlich zuständig ist jeweils die Behörde, in deren Bezirk der Grundbesitz liegt. Für bestimmte Arten von Einrichtungen nach Satz 1 kann der Finanzminister eine allgemeine Anerkennung aussprechen; er ist dabei an das Einvernehmen mit dem Innenminister und dem für das Fachgebiet zuständigen Minister gebunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung der untergebrachten Gegenstände (§ 32 Abs. 2 GrStG) wird dem Kultusminister übertragen, der an das Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung und dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung gebunden ist, sofern deren Geschäftsbereich berührt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 171 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ); in Kraft getreten am
- April
- GV. NW. ausgegeben am
- Mai
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals bis zum Ende des Jahres 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Der Minister für Wissenschaft und Forschung zugleich für den Kultusminister Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang