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28.04.2005 Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 7823 Anlagen Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Vom

  1. April 1993 (Fn 1 ) Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom
  2. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird verordnet: § 1 (Fn 3 ) Anerkennung

(1)Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt werden, wenn
  1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1.
(2)Kontrollen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom
  1. August 1998 (BGBl. I S. 2161) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Berechtigung der Kontrollstellen Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,
  2. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
  3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,
  4. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben. § 3 Verpflichtung der Kontrollstellen Die Kontrollstellen verpflichten sich,
  5. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,
  6. den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
  7. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
  8. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und
  9. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen. § 4 Gebühren Die Anerkennung einer Kontrollstelle ist gebührenpflichtig. Wurde eine Kontrollstelle nach dem bisherigen (freiwilligen) Verfahren bis zum
  10. 1992 anerkannt, wird für die erneute Anerkennung keine Gebühr erhoben. § 5 (Fn 4 ) Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2 ). Sie tritt mit Ablauf des
  11. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NRW. S. 306; geändert durch Artikel 155 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am
  12. April
  13. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am
  14. Juni
  15. Fn 3 § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 155 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am
  16. April
  17. Fn 4 § 5 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 155 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am
  18. April
  19. Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.