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28.04.2005 Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen | RECHT.NRW.DE

28.04.2005 Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.09.1995 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 986; geändert durch Artikel 135 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  3. Vom
  4. September 1995 Aufgrund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium vom
  7. März 1995 (GV. NW. S. 194), wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Interner Berichtöffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV) vom
  8. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) einzureichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Interner Bericht und Prüfungkleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Kreisordnungsbehörde unterliegen und nicht gem. § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine die Nachweisung 103, die Muster 2 bis 6 entsprechend der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die in § 18 der vorgenannten Verordnung genannten formlosen Erläuterungen sowie die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 dieser Verordnung genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen.
(2)Daneben haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Schaden- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen formgebundene Erläuterungen zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3)Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder-oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 135 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ); in Kraft getreten am 28. April 2005. § 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
(1)Diese Verordnung tritt am
  1. Januar 1995 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
  2. Dezember 2009 zu berichten.
(2)Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.