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28.04.2005 Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes | RECHT.NRW.DE

28.04.2005 Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.04.1987 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 156; geändert durch Artikel 111 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten veröffentlicht durch Art. 3 der VO zur Bereinigung des Vorschriftenbestandes v.
  3. 1987; GV. NW. ausgegeben am
  4. April
  5. Vom
  6. April 1987 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Bezeichnung Einziger Paragraf wird ersetzt durch die Bezeichnung § 1, geändert durch Artikel 111 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ); in Kraft getreten am
  7. April
  8. Als Verwaltungsbeamte gehören den nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden Ausschüssen die Hauptverwaltungsbeamten der Kreise und kreisfreien Städte an, in deren Bezirk die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Im Falle der Verhinderung des Hauptverwaltungsbeamten tritt an seine Stelle sein allgemeiner Vertreter. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich auch durch einen anderen Beigeordneten oder durch einen Beamten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 angefügt durch Artikel 111 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ); in Kraft getreten am
  9. April
  10. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.